AG München: Kostenerstattung Kreuzfahrtrücktritt

Münchner Prozessvertretung
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AG München: Kostenerstattung Kreuzfahrtrücktritt

Terminsvertretung in München
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in Rechtsprechung · Montag 24 Aug 2020 ·  1:00
Tags: AGMünchenRücktrittCoronaRückerstattungReiseveranstalterReiserechtReisepreis
Corona-Virus
 
 
AG München, 21.07.2020 - Az: 173 C 8919/20
 
 
Soweit eine Kreuzfahrt wegen der Corona-Pandemie vom Reiseveranstalter abgesagt wurde, ist der Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzuerstatten.
 
 
Dies ergibt sich aus § 651h Abs. 5 BGB. Wenn die Erstattung nicht rechtzeitig erfolgt und der Reisende daraufhin einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragt, so sind die dadurch entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter zu tragen.
 
 
Das Amtsgericht München hat im obigen Fall den Reiseveranstalter dementsprechend zur Zahlung verurteilt.


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